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Grundlegende Informationen

Ziele des bilingualen Unterrichts

Der bilinguale Unterricht

  • fördert die Kommunikation in der Fremdsprache, eine der wichtigsten Schlüsselqualifikationen der globalisierten Arbeitswelt, durch regelmäßige, selbstverständliche und ungezwungene Anwendung. Dabei verliert die Fremdsprache den Charakter des eigentlichen Unterrichtsgegenstandes und wird zu einem Arbeitsmittel.
  • bereitet auf das Hochschulstudium vor, insbesondere auf international ausgerichtete Studiengänge.
  • fördert interkulturelle Kompetenz.

Bedingungen

Bilingualer Unterricht findet statt

a) fakultativ im erweiternden Wahlpflichtfach Internationale Politik und in Fächern ohne zentrale Abschlussprüfung.

b) fakultativ in Fächern mit zentraler Abschlussprüfung.

c) obligatorisch im Fach International Business Studies (als Pflichtfach in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft und als erweiterndes Wahlpflichtfach in allen anderen Ausbildungsrichtungen).

Gesonderte Informationen zu International Business Studies finden Sie hier.

 

Allgemeine Bestimmungen:

  • Der gültige Lehrplan und die Regelungen zur Notengebung sind einzuhalten. Bilingualer Unterricht ändert nichts an den Inhalten und an der schulrechtlichen Stellung des jeweiligen Faches.
  • Die Lehrkraft wählt geeignete Lernziele des Lehrplanes aus, die sich besonders gut für den bilingualen Unterricht eignen. Die Ausnahme stellt das Fach IBS dar, das durchgehend in der Arbeitssprache Englisch unterrichtet wird.
  • Bilingualer Unterricht kann in allen Jahrgangsstufen der FOS und BOS erteilt werden.
  • Bilingualer Unterricht kann nur von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung in der Fremdsprache erteilt werden. Über Ausnahmen, z. B. für Lehrkräfte mit ausländischer Muttersprache oder mit im Ausland erworbenen überdurchschnittlichen Fremdsprachenkenntnissen, entscheidet der Ministerialbeauftragte.
  • Die Bestimmungen der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOBOSO) bleiben unberührt.

Leistungsnachweise

In den Phasen des bilingualen Unterrichts sollten von allen Schüler*innen Leistungsnachweise eingefordert werden. Mündliche Leistungserhebungen können auch in einer „offenen“ Form (z.B. Präsentationen, Rollenspiele, Beiträge zu Projekt etc.) erfolgen.

Ebenfalls gilt, dass im Rahmen des bilingualen Unterrichts eine Kurzarbeit durch eine andere gleichwertige individuelle Leistung, die der Art nach für alle Schüler*innen einer Klasse gleich sein muss, ersetzt werden kann. (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 FOBOSO)

Hierbei gilt insbesondere:

a) Die Schüler*innen dürfen die Leistungsnachweise wahlweise in deutscher Sprache oder in der Fremdsprache erbringen. Antwortet der Schüler in der Fremdsprache, ist lediglich der Inhalt der Antworten zu werten. Die Aufgabenformen entsprechen den Anforderungen des Sachfachs.

b) Alle Leistungserhebungen in den Abschlussprüfungsfächern finden auf Deutsch statt. (Laut KMS vom 17.10.2017 VI.6-5 S 9400.1-6-7a.94 649)

c) Alle Leistungserhebungen in IBS finden auf Englisch statt. (Laut Anlage zu KMS vom 17.10.2017 VI.6-5 S 9400.1-6-7a.94 649)

Zeugnisbemerkung

Wurde der Unterricht in einem Unterrichtsfach im Umfang von mindestens einer halben Jahreswochenstunde (16-18 Unterrichtsstunden) bilingual erteilt, ist das Fach des bilingualen Unterrichts in die Zeugnisbemerkung aufzunehmen.

"Das Fach ... wurde (zum Teil) bilingual in deutscher und ... Sprache unterrichtet."

Wird dieser Zeitumfang unterschritten, sollte die Bemerkung entsprechend angepasst werden.